Art. 148 - Infos und Hintergründe

Worum geht es?

Derzeit wird Rohmilch in Deutschland im Wesentlichen über zwei verschiedene Systeme geliefert. Auf der einen Seite findet eine Lieferung durch die Mitglieder der Genossenschaften über die genossenschaftliche Lieferpflicht statt. Diese Lieferungen machen ca. 70 Prozent der gesamten Rohmilcherfassung in Deutschland aus. Auf der anderen Seite werden außerhalb dieses mitgliedschaftlich organisierten genossenschaftlichen Systems Milchkaufverträge sowohl durch Milchhändler als auch durch Privatmolkereien und Genossenschaften (nur gegenüber Nichtmitgliedern) abgeschlossen. Klare Preis- und Mengenabsprachen sind derzeit in keiner der beiden Säulen festzustellen.

Regelung in der EU

Die Gemeinsame Marktorganisation (GMO) ermöglicht es den Mitgliedstaaten unter anderem im Sektor Milch, verbindlich vorzuschreiben, dass Rohmilchlieferungen nur und ausschließlich aufgrund schriftlicher Verträge erfolgen dürfen. Der nationale Gesetzgeber kann dementsprechend für sein Gebiet eine generelle Vertragspflicht einführen. Die Verträge müssen insbesondere Regelungen zum Preis, zur Menge und zur Laufzeit aufweisen. Die Grundlage dafür ist Art. 148 der Verordnung 1308/2013 (GMO).

Seit dem 01.01.2018 können auch im genossenschaftlichen Bereich Verträge zwischen der Genossenschaft und den Mitgliedern vorgeschrieben werden. Notwendig ist dies nur dann nicht, wenn die Satzungsregelungen der jeweiligen Genossenschaft hinsichtlich des Preises, der zu liefernden Mengen und der Laufzeit ähnliche Wirkung entfalten wie entsprechende vertragliche Regelungen.

Wie sieht es in Deutschland aus?

Bundestag und Bundesrat haben bereits eine entsprechende Verordnungsermächtigung in das nationale Agrarmarktordnungsrecht eingefügt (§ 53 AgrarOLKG), die durch die zuständigen Stellen (BMEL, im Einvernehmen mit dem BMWi und mit Zustimmung des Bundesrates) nur noch genutzt werden muss. Durch eine entsprechende Verordnung kann daher jederzeit eine umfassende Vertragspflicht eingeführt werden.

Was will die MEG Milch Board?

Ziel der MEG Milch Board w. V. ist die verbindliche und umfassende Einführung der vertragsgebundenen Milcherzeugung in Deutschland, denn nur durch flächendeckende Verträge kann eine von Anfang an wirksame Mengensteuerung im Markt erfolgen. Eine Produktion am Markt vorbei wird mit der vertraglichen Erzeugung – sofern sie korrekt umgesetzt wird – ausgeschlossen.

Aus Sicht der MEG Milch Board w. V. sind die derzeit vorhandenen genossenschaftlichen Regelungen zu Preisen, Mengen und Laufzeiten in keinem Fall mit Verträgen gleichzustellen. In den Verträgen sind nicht irgendwelche beliebigen Regelungen zu Preis, Menge und Laufzeit zu vereinbaren. Vielmehr sind, um die notwendige Steuerungsfunktion zu erfüllen, konkrete Abreden dahingehend zu treffen, welche konkrete Menge in kg über eine bestimmte Laufzeit geliefert werden darf und muss, welcher konkrete Preis in €/kg gezahlt wird und für welche Laufzeit die genannten Vereinbarungen gelten sollen. Die vertragsgebundene Rohmilcherzeugung stellt einen wesentlichen Pfeiler der RoadMap Milch & Markt dar. 

Was tun bei Krisen von außen?

Bei Krisen, die den Milchmarkt von außen treffen (z. B. Handelssanktionen und Wegbrechen von Absatzmärkten) greift das Milchmarkt-Krisenmanagement-Konzept des BDM.

Die juristischen Grundlagen im Wortlaut

> Art. 148 (Auszug)

> VO 1308/2013 (GMO)

> AgrarOLKG

> Video zum Art. 148